Nutzungsbedingungen
Zuletzt aktualisiert: 05.03.2024
1. Allgemeines
1.1 Der SaaS-Vertrag kommt zustande, wenn:
i) Seatti und der Auftraggebereinen SaaS-Vertrag unterzeichnet haben;
ii) Seatti den Auftrag oder die Bestellung ein Angebot des Auftraggebers („Auftrag”) durch eine schriftliche Auftragsbestätigung in Textform bestätigt angenommen hat („Auftragsbestätigung”);
iii) der Auftraggeber ein Angebot von Seatti vorbehaltlos und ohne Änderungen angenommen hat; oder
iv) Seatti mit der Ausführung des Auftrages begonnen hat.
1.2. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Auftraggebers erkennt Seatti nicht an, es sei denn, Seatti hat sie im Einzelfall ausdrücklich in Textform durch hierzu befugter Geschäftsführer und/oder Prokuristen anstelle der hier vorliegenden Vertragsbedingungen anerkannt.
1.3 Diese Vertragsbedingungen von Seatti gelten auch für den Fall, dass Seatti in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender oder ergänzender Vertragsbedingungen des Auftraggebers ihre die Leistung vorbehaltlos ausführt.
1.4 Abweichungen von diesen Vertragsbedingungen sind nur wirksam, wenn die jeweilige Klausel in dem SaaS-Vertrag ausdrücklich auf die Klausel in diesen Vertragsbedingungen, von der abgewichen wird, verweist.
1.5 Soweit im jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich anderweitig angegeben, sind Angebote von Seatti freibleibend und unverbindlich.
1.6 Seatti ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem SaaS-Vertrag Dritter zu bedienen. Seatti wird die Unterauftragnehmer sorgfältig auswählen und vor der Beauftragung prüfen, dass diese die zwischen dem Auftraggeber und Seatti getroffenen Vereinbarungen einhalten kann. Auch im Falle einer Unterbeauftragung bleibt allein Seatti für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich.
1.7 Seatti entscheidet nach eigenem Ermessen über den Einsatz und Austausch eigener Mitarbeiter im Rahmen der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem SaaS-Vertrag. Sofern die Leistungserbringung beim Auftraggeber erfolgt, bleibt allein Seatti gegenüber ihren eingesetzten Mitarbeitern weisungsbefugt. Die Mitarbeiter von Seatti werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert.
1.8 Aufrechnungsrechte sind gegenüber Seatti ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Forderungen gegen Seatti, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von Seatti anerkannt worden sind.
1.9 Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte können Seatti gegenüber nur insoweit geltend gemacht werden, als sie aufAnsprüchen des Auftraggebers beruhen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
1.10 Die Abtretung und/oder Übertragung von Rechten und/oder Pflichten aus dem SaaS-Vertrag durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Seatti in Textform..
1.11 Seatti ist berechtigt, auch ohne Zustimmung des Auftraggebers Zahlungsansprüche gegen den Auftraggeber an Dritte abzutreten.
2. Gegenstand
2.1 Gegenstand eines auf diesen Bedingungen basierenden SaaS-Vertrages (nachfolgend„SaaS-Vertrag“) ist die Zurverfügungstellung der in der Leistungsbeschreibung und in der Benutzerdokumentation abschließend beschriebenen Software (nachfolgend „Vertragssoftware“ genannt) zur Nutzung über das Internet. Der Auftraggeber erhält somit die technische Möglichkeit und Berechtigung, auf dieVertragssoftware, welche auf einem zentralen Server gehostet wird, mittelsInternet zuzugreifen und die Funktionalitäten der Vertragssoftware im Rahmen dieses Vertrages zu nutzen.
2.2 Übergabepunkt für die vertraglichen Leistungen von Seatti ist der Routerausgang des von Seatti genutzten Rechenzentrums. Die Anbindung des Auftraggebers an das Internet, die Aufrechterhaltung der Netzverbindung sowie die Beschaffung und Bereitstellung der auf Seiten des Auftraggebers erforderlichen Hard- und Software ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.
2.3 Die Vertragssoftware steht grundsätzlich von Montags – Freitags (mit Ausnahmedeutscher bundeseinheitlicher gesetzlicher Feiertage) in der Zeit von 06.00 –23.00 Uhr zentraleuropäische Zeit zur Verfügung („Betriebszeit“). Die durchschnittliche Verfügbarkeit während der Betriebszeiten beträgt 99 % im Monatsmittel. Während der übrigen Zeiten („Wartungszeiten“) kann die Vertragssoftware dennoch, ggf. mit Unterbrechungen und Einschränkungen verfügbar sein; es besteht jedoch kein Anspruch auf Nutzung. Falls während der Betriebszeiten Wartungsarbeiten erforderlich werden und die Vertragssoftware deshalb nicht zur Verfügung steht, wird Seatti den Auftraggeber unverzüglich informieren.
2.4 Seatti stellt dem Auftraggeber auf Anfrage deutschsprachige Benutzerdokumentation ausschließlich in elektronischer Form zur Verfügung. Diese enthält nähere Hinweise und Bestimmungen zur Nutzung der Vertragssoftware. Soweit Seatti zusätzlich fremdsprachige, von Dritten hergestellte Softwareapplikationen bereitstellt und von dem Dritthersteller keine deutsche Fassung der Benutzerdokumentation allgemein erhältlich ist, kann Seatti die Benutzerdokumentation auch in englischer Sprache zur Verfügung stellen.
2.5 Seatti stellt dem Auftraggeber den in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Speicherplatz zur Verfügung und übernimmt die Sicherung der übertragenen Daten. Seatti wird Virenscanner und Firewalls einsetzen, um so unberechtigte Zugriffe auf die Daten des Auftraggebers und dieÜbermittlung schädigender Daten, insbesondere Viren, zu verhindern bzw. zu unterbinden, soweit dies mit angemessenem wirtschaftlichem und technischemAufwand möglich ist. Es ist dem Auftraggeber jedoch bekannt, dass einvollständiger Schutz vor schädigenden Daten nicht möglich ist. Falls eine Gefährdung auf andere Weise nicht technisch und wirtschaftlich angemessen und erfolgversprechend beseitigt werden kann, ist Seatti berechtigt, mit schädigendem Inhalt versehene Daten des Auftraggebers zu löschen. Seatti wird den Auftraggeber hiervon unterrichten.
2.6 Für die Einhaltung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen ist allein der Auftraggeber verantwortlich.
2.7 Soweit der Auftraggeber Daten – gleich in welcher Form – an Seatti übermittelt, stellt der Auftraggeber von diesen Daten Sicherungskopien auf eigenen Datenträgern her. Seatti wird seine Server regelmäßig sichern und mit zumutbarem technischen und wirtschaftlichen Aufwand gegen Eingriffe Unbefugter schützen. Im Falle eines dennoch eintretenden Datenverlustes wird der Auftraggeber die betreffenden Daten nochmals unentgeltlich auf den Server von Seatti übertragen.
2.8 Soweit nicht ausdrücklich anders schriftlich in Textform vereinbart, schuldet Seatti keine weiteren Leistungen; insbesondere ist Seatti nicht zur Erbringung von Installations-, Einrichtungs-, Beratungs-, Anpassungs- und /oder Schulungsleistungen sowie zur Erstellung und Überlassung von Individualprogrammierungen bzw. von Zusatzprogrammen verpflichtet.
3. Nutzungsrechte
3.1 Seatti räumt dem Auftraggeber für die Laufzeit dieses Vertrages das entgeltliche, nicht-ausschließliche, nicht-übertragbare, nicht-unterlizenzierbare Recht ein, die Vertragssoftware auf dem System im Rechenzentrum von Seatti zu nutzen. Eine Überlassung der Vertragssoftware an den Auftraggeber erfolgt nicht. Soweit Seatti während der Laufzeit dieses Vertrages neue Versionen, Updates oder Upgrades der Vertragssoftware bereitstellt, gilt das vorstehende Nutzungsrecht für diese in gleicher Weise. Seatti ist zur Bereitstellung neuer Versionen, Upgrades oder Updates jedoch nicht verpflichtet, soweit dies nicht zur Mängelbeseitigung zwingend erforderlich ist oder an anderer Stelle abweichend vereinbart wurde.
3.2 Über die Zwecke des SaaS-Vertrages hinaus ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Vertragssoftware oder andere als seine eigenen Daten zu nutzen, zu vervielfältigen, herunterzuladen oder Dritten außerhalb des vereinbarten Nutzerkreises zugänglich zu machen.
4. Pflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber wird alle zur Leistungserbringung und -abwicklung des SaaS-Vertrages notwendigen Pflichten rechtzeitig, vollständig und fachlich ordnungsgemäß erfüllen, insbesondere wird der Auftraggeber Seatti rechtzeitig Zugriff auf die Systeme und Daten des Auftraggebers gewähren, wenn und soweit dies erforderlich ist, um die Leistungen gemäß dem SaaS-Vertrag zu erbringen.
4.2 Der Auftraggeber wird in alleiniger Verantwortung dafür sorgen, dass die Nutzer über einen Internetanschluss und eine geeignete Soft- und Hardwareausstattung bzw. –konfiguration gemäß den Bestimmungen der Systemvoraussetzungen, welche Seatti auf Anfrage des Auftraggebers bereitzustellen hat, verfügen. Die Bedienung und Aufrechterhaltung dieser technischen Voraussetzungen liegt allein in der Verantwortung des Auftraggebers.
4.3 Sofern der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, und Seatti daher gehindert ist, die Leistungen zu erbringen, ist Seatti von der Leistungspflicht befreit, bis der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß nachkommt. Seatti ist berechtigt, den hier durch dem Auftraggeber entstehenden Mehraufwand dem Auftraggeber in Rechnung zustellen. Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
4.4 Der Auftraggeber wird die ihm bzw. den Nutzern zugeordnete Nutzer- und Zugangsberechtigung sowie Identifikations- und Authentifikationssicherungen vor dem Zugriff durch unberechtigte Dritte schützen und nicht an unberechtigteNutzer weitergeben. Sobald der Auftraggeber Anzeichen dafür hat, dass die Nutzungs- und Zugangsberechtigungen von einem Dritten unrechtmäßig erlangt wurden oder missbraucht werden könnten, ist der Auftraggeber verpflichtet, Seatti unverzüglich schriftlich in Textform hierüber zu informieren.
4.5 Der Auftraggeber wird die Vertragssoftware in keiner Weise missbräuchlich nutzen oder nutzen lassen, insbesondere keine Inhalte mit rechtswidrigen Inhalten übermitteln. Der Auftraggeber wird auch jeden Versuch unterlassen, selbst oder durch nicht autorisierte Dritte Informationen oder Daten unbefugt abzurufen oder in Programme, die von Seatti betrieben werden, einzugreifen oder eingreifen zu lassen oder in Datennetze von Seatti unbefugt einzudringen.
4.6 Im Übrigen ist der Auftraggeber verpflichtet, alle sachdienlichen Mitwirkungsleistungen unverzüglich und kostenlos vorzunehmen, insbesondere, wenn Seatti ihn dazu auffordert und die erforderlichen Maßnahmen einen angemessenen Aufwand nicht übersteigen.
5. Vergütung
5.1 Die Vergütung für die Nutzung der Vertragssoftware und aller weiteren Leistungen ist im SaaS-Vertrag geregelt. Sie besteht aus einer jährlichen Pauschale in Abhängigkeit von der Anzahl der aktiven Nutzer. Als aktiver Nutzer gilt jeder Nutzer, der sich mindestens einmal während der Vertragslaufzeit in der Vertragssoftware angemeldet hat.
5.2 Im Falle einer Erhöhung der Anzahl aktiver Nutzerhin zu einem größeren Paket, wird der jährliche Preis zum folgenden Vertragsmonat angepasst und der Preis im Verhältnis zur Restlaufzeit adaptiert. Diese Anpassung erfolgt automatisch und ohne eine gesonderte Vereinbarung. Sollte der Auftraggeber etwa zum fünften Monat nach Projektbeginn die Nutzerzahl von bis zu 1.000 auf bis zu 2.000 Nutzer erhöhen, so werden 4/12 des Preises des Pakets für 1.000 Nutzer mit 8/12 des Preises des Pakets für 2.000 Nutzer addiert. Die Differenz zum bereits gezahlten Preis wird umgehend in Rechnung gestellt.
5.3 Soweit Seatti weitere in diesem Vertrag nicht ausdrücklich genannte Leistungen erbringt, ist Seatti – soweit nicht ausdrücklich anders in Textform vereinbart -berechtigt, dem Auftraggeber diese Leistungen zu einem Tagessatz von EUR 1.000 in Rechnung zu stellen.
5.4 Die laufenden Vergütungen werden jährlich im Voraus jeweils zum 1. eines jeden Nutzungsjahres fällig.
5.5 Andere Leistungen werden nach Erbringung der Leistung und Zugang der Rechnung bei dem Auftraggeber fällig. Seatti wird die Rechnungen per E-Mail an den Auftraggeber übermitteln.
5.6 Seatti wird Rechnungen per E-Mail an den Auftraggeber senden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, spätestens zu dem im SaaS-Vertrag genannten Datum des Vertragsbeginns eine E-Mail-Adresse zum Empfang der Rechnungen bereitzustellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich zudem, Seatti über Änderungen der Empfänger-E-Mail-Adresse unaufgefordert zu informieren.
5.7. Sofern nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich in Textform vereinbart, sind Zahlungen ohne jeden Abzug binnen 30 Kalendertagen, gerechnet abRechnungsdatum, fällig.
5.8 Alle Preise verstehen sich netto in EURO. Sofern anwendbar, ist der Auftraggeber verpflichtet, die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer zu zahlen. Sonstige Steuern und Abgaben, wie z. B. Quellensteuer oder Importzölle, die auf die Leistungen oder Waren von Seatti erhoben werden, sind vom Auftraggeber zu tragen. Sofern Seatti für solche Steuern und Abgaben in Anspruch genommen wird, wird der Auftraggeber Seatti von diesen Ansprüchen freihalten.
5.9 Leistet der Auftraggeber nicht innerhalb der Fälligkeit, gerät er ohne weitere Mahnung in Verzug. In einem solchen Fall ist Seatti berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank pro Jahr vom Auftraggeber zu verlangen.
5.10 Dauert der Zahlungsverzug länger als drei Monate oder befindet sich der Auftraggeber mit mindestens zwei aufeinander folgenden Zahlungen in Verzug, so ist Seatti berechtigt, den SaaS-Vertrag fristlos zu kündigen und/oder hiervon zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche von Seatti bleiben unberührt.
6. Anpassung der Preise
6.1 Soweit nicht im SaaS-Vertrag ausdrücklich anders schriftlich in Textform vereinbart, ist Seatti berechtigt, die Preise zu Beginn eines jeden Vertragsjahres angemessen um einen zusätzlichen Prozentpunkt über der vom statistischen Bundesamt veröffentlichte Inflationsrate zu erhöhen, ohne dass es einer Zustimmung des Auftraggebers hierzu bedarf.
6.2 Darüber hinaus ist Seatti, soweit nicht im SaaS-Vertrag ausdrücklich anders schriftlich in Textform vereinbart, berechtigt, die Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preissenkung ist vorzunehmen, wenn sich z. B. Kosten für beispielsweise, aber nicht beschränkt auf Personal-, Lizenz- und andere Fremdkosten erhöhen oder reduzieren. Steigerungen bei einer Kostenart dürfen nur in den Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise zu reduzieren, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Bei der Ausübung des billigen Ermessens sind die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Auftraggeber ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
6.3 Die Entgeltänderung wird wirksam mit Ablauf von zwei Monaten nach Ablauf des Monats, in welchem dem Auftraggeber die Änderung schriftlich in Textform mitgeteilt wurde.
7. Mängelhaftung
7.1 Die Beschaffenheit der Leistung von Seatti ergibt sich ausschließlich und abschließend aus dem SaaS-Vertrag. Die im SaaS-Vertrag enthaltenen Angaben stellen keine Garantien dar.
7.2 Seatti übernimmt keine Beschaffenheits-, Haltbarkeits- oder sonstige Garantie, es sei denn, Seatti hat im Einzelfall schriftlich eine als Garantie bezeichnete Zusage in Textform gemacht.
7.3 Der Auftraggeber wird Seatti Mängel der vertragsgegenständlichen Leistungen unverzüglich schriftlich in Textform melden und dabei angeben, wie und unter welchen Umständen der Fehler bzw. der Mangelauftritt und Seatti bei der Fehlersuche aktiv unterstützen.
7.4 Bei unerheblicher Minderung des Wertes und/oder der Tauglichkeit Leistung hat der Auftraggeber keine Mängelhaftungsansprüche. Gleiches gilt bei Mängeln, die auf äußere Einflüsse, Bedienungsfehler oder auf nicht von Seatti durchgeführte und auch nicht von Seatti genehmigte Änderungen - auch der Ablaufumgebung -, Ergänzungen, Ein- oder Ausbauten, Reparaturversuche oder sonstige Manipulationen zurückzuführen sind.
7.5 Im Falle rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge wird Seatti den Mangel beseitigen. Seatti ist berechtigt, mindestens drei Nacherfüllungsversuche vorzunehmen.
7.6 Im Übrigen stehen dem Auftraggeber vorbehaltlich nach stehender Ziffer 7.7 die weiteren gesetzlichen Rechte zu.
7.7 Für den Anspruch auf Schadenersatz gelten die allgemeinen Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 8.
7.8 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Seatti die im Rahmen der Mängelbeseitigungsarbeiten notwendige Unterstützung kostenlos zu gewähren.
7.9 Erbringt Seatti Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so ist Seatti berechtigt, den insoweit entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Sachmangel nicht nachweisbar oder Seatti nicht zuzuordnen ist. Zu vergüten ist insbesondere auch der Mehraufwand bei der Beseitigung von Mängeln, der bei Seatti dadurch entsteht, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt oder die Software unsachgemäß bedient.
8. Haftung
8.1 Vorbehaltlich der Regelungen in den nachfolgenden Ziffern 8.2 - 8.8 haftet Seatti, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Seatti, ihren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten verursacht wurden.
8.2 Für Schäden, die durch grobfahrlässiges Verhalten sonstiger Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, wird die Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen typischerweise gerechnet werden muss.
8.3 Für Schäden, die durch Seatti, ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht wurden, haftet Seatti nur, sofern schuldhaft eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht gilt die Haftungsbeschränkung nach Ziffer 8.2 dieser Haftungsregelung.
8.4 Die Haftung für Datenverlust, der durch Seatti, ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht wurde, wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der auch bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung eingetreten wäre. Dies gilt nicht, für Daten, für deren Sicherung ausweislich des SaaS-Vertrages allein Seatti verantwortlich ist.
8.5 Für Schäden gemäß Ziffern 8.2, 8.3 und 8.4 dieser Vertragsbedingungen ist Seatti berechtigt, in SaaS-Vertrag betragsmäßige Haftungshöchstgrenzen festzusetzen.
8.6 Seatti übernimmt keine Garantie und kein Beschaffungsrisiko, es sei denn, Seatti hat im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich in Textform eine als solche bezeichnete Garantie und/oder ein als solches bezeichnetes Beschaffungsrisiko übernommen.
8.7 Eine eventuelle Haftung von Seatti für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
8.8 Soweit nach den vorstehenden Ziffern 8.1 - 8.7 die Haftung von Seatti ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch zugunsten der Mitarbeiter von Seatti für den Fall der direkten Inanspruchnahme der Mitarbeiter von Seatti durch den Auftraggeber.
9. Schutzrechte Dritter
9.1 Wird die vertragsgemäße Nutzung der Vertragssoftware durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat Seatti in einem für den Auftraggeber zumutbaren Umfang das Recht, nach eigener Wahl entweder die Vertragssoftware so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich der Schutzrechte herausfällt, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entspricht, oder die Befugnis zu erwirken, dass die Vertragssoftware uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Auftraggeber vertragsgemäß genutzt werden darf.
9.2 Seatti stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Verletzung von Rechten und Schutzrechten Dritter durch oder im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung der Vertragssoftware durch den Auftraggeber ergeben.
9.3 Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich in Textform benachrichtigen, falls Dritte ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Rechten oder Schutzrechten geltend machen.
10. Höhere Gewalt
10.1 Sollte Seatti an der Leistungserbringung wegen höherer Gewalt, Eingriffen von hoher Hand - gleich, ob diese das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder Gebiete betreffen, aus denen, in welchen und/oder durch die hindurch die Selbstbelieferung von Seatti, bzw. die Leistungserbringung an den Auftraggebererfolgt - Katastrophen, Epidemien, Pandemien, Krieg, Aufruhr oder Streik in eigenen Betrieben, Auslieferungseinrichtungen, Zulieferungsbetrieben oder im Bereich der Transportmittel vorübergehend gehindert sein und dadurch vereinbarte Leistungszeitpunkte nicht einhalten können, ist Seatti berechtigt, die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.
10.2 Die vereinbarte Leistungszeit verlängert sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Ereignisse angemessen. Insofern stehen dem Auftraggeber keine Ansprüche wegen Nichtleistung oder Spätleistung zu. Seatti wird den Auftraggeber vom Eintritt solcher Ereignisse unverzüglich schriftlich in Textform unterrichten.
11. Geheimhaltung
11.1 Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung strikter Vertraulichkeit hinsichtlich aller Informationen, die sie schriftlich, in Textform, mündlich oder in anderer Form im Zusammenhang mit dem SaaS-Vertrag von der jeweils anderen Partei erhalten, insbesondere, aber nicht beschränkt auf Dokumente, Entwürfe, Pläne, Daten, Know-how und jede andere Form von Geschäftsgeheimnissen. Das gilt für alle Informationen, die im Rahmen dieses Vertrags schon weitergegeben wurden und noch weitergegeben werden.
11.2 Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vertragsbedingungen sind Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG geschützten Informationen gehören.
11.3 Die Parteien werden diese Informationen ausschließlich zu dem Zwecke benutzen, die Verpflichtungen nach dem SaaS-Vertrag zu erfüllen. Die Parteien sind verpflichtet, in geeigneter Weise auch ihre Mitarbeiter und weitere Personen, die mit derErfüllung dieser Pflichten befasst sind, auf die Einhaltung der Vertraulichkeit zu verpflichten.
11.4 Die Vertraulichkeitsverpflichtung entfällt, wenn die jeweils zur Vertraulichkeit verpflichtete Partei nachweist, dass
11.4.1 ihr eine bestimmte Information bereits vor Abschluss des entsprechenden Vertrages bekannt war;
11.4.2 sie diese Information von einer anderen, dazu berechtigten dritten Partei erhalten hat;
11.4.3 die Information allgemein zugänglich war, ohne dass die zur Vertraulichkeit verpflichtete Partei für diese allgemeine Zugänglichkeit verantwortlich ist;
11.4.4 sie die Information unabhängig von der zwischen den Parteien bestehenden Vertragsbeziehung selbst entwickelt hat;
11.4.5 die offenbarende Partei schriftlich in Textform auf denSchutz verzichtet;
11.4.6 oder sie kraft behördlicher Anordnung oder gesetzlicher Verpflichtung zur Offenlegung verpflichtet war.
11.5 Beider Versendung von Dokumenten auf elektronischem Wege weist Seatti darauf hin, dass diese Form der Übermittlung nicht gesichert erfolgt und die Einhaltung der Vertraulichkeit hierdurch nicht gewährleistet ist.
11.6 Die empfangende Partei schützt und sichert die vertraulichen Informationen mit der erforderlichen Sorgfalt, zumindest mit der Sorgfalt, mit welcher sie eigene vergleichbare Informationen schützt. Informationen werden so verwahrt und gesichert, dass Missbrauch und unbefugte Kenntnisnahme ausgeschlossen sind.
11.7 Die empfangende Partei unterrichtet die offenbarende Partei unverzüglich und schriftlich in Textform, wenn sie Kenntnis oder Verdacht von einer bevorstehenden oder stattgefundenen Verletzung der Geheimhaltungsinteressen der offenbarenden Partei hat. Geschützt hierbei sind die Geheimhaltungsinteressen der offenbarenden Partei gegenüber jedermann.
12. Datenschutz
Wenn und soweit Seatti im Rahmen der Leistungserbringung nach dem SaaS-Vertrag personenbezogene Daten des Auftraggebers und/oder Dritter im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, gelten die Regelungen gemäß den ergänzenden Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung zu diesen Vertragsbedingungen.
13. Vertragslaufzeit & Kündigung
13.1 Die Laufzeit des SaaS-Vertrages beginnt ab dem im SaaS-Vertrag definierten Datum. Die Laufzeit ist unbegrenzt.
13.2 Jede Partei kann den SaaS-Vertrag mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Vertragsjahres durch Erklärung in Textform kündigen. Rückerstattungen bereits in Rechnung gestellter oder gezahlter Vergütungen sind nicht möglich.
13.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung besteht insbesondere, wenn:
13.3.1 eine Partei gegenwesentliche Verpflichtungen oder wiederholt gegen nicht wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verstößt und den Verstoß auch nach Aufforderung in Textform durch die andere Partei nicht binnen angemessener Frist beseitigt, oder
13.3.2 über das Vermögender anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder die Eröffnung unmittelbar bevorsteht.
14. Verschiedenes
14.1 Während der Vertragslaufzeit dürfen beide Vertragsparteien den jeweils anderen Vertragspartner öffentlich, beispielsweise auf ihrer Webseite, als Referenz aufführen.
14.2 Soweit in diesen Vertragsbedingungen nichtausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bedürfen alle Erklärungen und Mitteilungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses und der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber der schriftlichen Schriftform (auch durch E-Mail) oder der elektronischen FormTextform.
14.3 Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen sowie des SaaS-Vertrages bedürfen der Schriftform Textform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.
14.4 Zwischen den Parteien findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) sind ausgeschlossen.
14.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem SaaS-Vertrag, einschließlich seines Zustandekommens, und für alle Verfahrensarten ist München (Landgericht München I).
14.6 Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen und/oder des SaaS-Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Es ist der ausdrückliche Wunsch der Parteien, die Gültigkeit der verbleibendenBestimmungen des Vertrages in jedem Fall beizubehalten und damit die Anwendbarkeit des § 139 BGB insgesamt auszuschließen. Die Parteien verpflichten sich, an die Stelle einer unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die rechtlich zulässig ist und der unwirksamen inhaltlich am nächsten kommt und den wohlverstandenen wirtschaftlichen Interessen der Parteien an der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht. Entsprechendes gilt für eventuelle Regelungslücken.